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Gründungszuschuss löst Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss ab

Zum 01. August 2006 wird der Gründungszuschuss als neues Instrument zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aufgenommen. Diese Leistung der Arbeitsförderung ersetzt das Überbrückungsgeld und den bis zum 30. Juni 2006 befristeten Existenzgründungszuschuss.

„Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben Arbeitnehmer im Geltungsbereich des SGB III, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen - nicht als bloßer Zusatz- oder Nebenerwerb ausgeübten - Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden“, so Dr. Ulrich Gawellek, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Jena. Der Agenturchef nennt in diesem Zusammenhang gleich die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung: Ein Gründungszuschuss ist nur möglich, wenn der Gründungswillige bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit

  • einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) oder eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III ausgeübt hat,
  • bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen verfügt, der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
  • seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Zudem darf kein Ruhen des Leistungsanspruchs wegen Sperrzeit, Bezug anderer Sozialleistungen (Rente, Krankengeld etc.) oder Entlassungsentschädigung vorliegen. Ebenso müssen nach Beendigung der vorherigen Förderung einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III mindestens 24 Monate vergangen sein.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung muss der Gründungswillige der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorlegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

Dr. Gawellek: „Bevor sich der Existenzgründungswillige an eine fachkundige Stelle wendet, sollte er förderungsrechtliche Fragen zuerst mit der zuständigen Agentur für Arbeit klären. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten des Antragstellers zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.“

Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 EURO zur sozialen Absicherung geleistet. Er kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 EURO gezahlt werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Dies kann z.B. durch einen schriftlichen Bericht erfolgen, in dem die unternehmerischen Tätigkeiten dargestellt und ein Ausblick auf die Entwicklung der nächsten Monate gegeben wird.

Bestehen begründete Zweifel an der Tragfähigkeit der Existenzgründung, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei.

Bundesagentur für Arbeit
Letzte Änderung 28.07.2006


Private Arbeitsvermittlung - Humboldtstraße 21 - 15366 Hoppegarten - Waldesruh
Tel. 030 5667781 - Fax 030 56553989


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